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Rechtliche Information

Besondere Bedingungen Saisonbestellung

Für die Bestellart SAISON und für Einzelaufträge – im Geschäftsverkehr mit Fachhandel, Imkervereinen und Imkereibetrieben.

Version 6.1 · Stand 7. Oktober 2026

Wofür diese Bedingungen gelten

Diese Bedingungen gelten nur für die Bestellart SAISON und für Einzelaufträge. Es gibt keine automatische Folgejahresbindung.

Sie ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei Widersprüchen gehen sie den AGB vor, die Auftragsbestätigung geht beiden vor.

Worauf wir Sie besonders hinweisen Diese Punkte weichen vom gesetzlichen Normalfall ab. Wir stellen sie deshalb voran, statt sie im Text mitlaufen zu lassen – und lassen sie im Bestellformular einzeln bestätigen.
  • Vorauszahlung vor Produktionsbeginn: 70 % des Auftragswerts innert 10 Tagen nach der Auftragsbestätigung, die restlichen 30 % innert 30 Tagen nach Erhalt (§ 3).
  • Rügefrist mit Genehmigungsfiktion: Offene Mängel sind innert 10 Arbeitstagen zu rügen; danach gilt die Lieferung als genehmigt. Eine E-Mail genügt.
  • Rücktritt bei ausbleibender erster Zahlung nach 20 Tagen und angemessener Nachfrist (§ 3 Ziff. 3).
  • Entschädigung bei Ausstieg – für beide Seiten gleich: Steigt eine Seite nach der Auftragsbestätigung ohne Einigung aus oder bleibt die erste Zahlung trotz Nachfrist aus, sind 10 % des Auftragswerts geschuldet, mindestens CHF 500, höchstens 25 % (AGB Ziff. 10.3).

§ 1Anwendungsbereich und Vertragsbestandteile

  1. Diese Besonderen Bedingungen gelten ausschliesslich, wenn im Bestellformular die Bestellart SAISON / EINZELAUFTRAG gewählt wurde.

  2. Vertragsbestandteile sind in folgender Rangfolge: Auftragsbestätigung bzw. beidseitig bestätigtes Bestellformular, ausdrücklich bestätigte Nebenabreden, diese SBB, die im Vertrag bezeichnete AGB-Fassung und ergänzend die Saison-Kundeninformation.

§ 2Umfang und Laufzeit der Saisonbestellung

  1. Die Saisonbestellung umfasst ausschliesslich die bestätigten Artikel, Ausführungen und Mengen des konkreten Auftrags. Sie endet mit vollständiger Erfüllung des Auftrags.

  2. Es besteht keine automatische Verlängerung, keine Verpflichtung für eine weitere Saison und keine Preisgarantie für zukünftige Bestellungen. Jede spätere Saisonbestellung wird neu angeboten und separat bestätigt.

§ 3Preis, Zahlung und Produktionsfreigabe

  1. Massgebend ist der Preis des individuellen Angebots bzw. der Auftragsbestätigung. Für die Zahlung gilt: 70 % des Auftragswerts sind innert 10 Tagen nach Auftragsbestätigung fällig, die restlichen 30 % innert 30 Tagen nach Erhalt der Ware. Bei Vertragsschluss ist keine Zahlung geschuldet. Ein davon abweichender Zahlungsplan gilt nur, wenn er im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt ist.

  2. Die erstmalige Produktion beginnt erst nach gutgeschriebenem Eingang der ersten Zahlung. Vor diesem Zahlungseingang besteht keine Pflicht zur Produktionsaufnahme oder verbindlichen Reservierung eines Produktionstermins. Ein später Zahlungseingang kann den frühestmöglichen Produktions- und Liefertermin entsprechend verschieben.

  3. Ausbleibende erste Zahlung. Geht die erste Zahlung nicht innert 20 Tagen nach der Auftragsbestätigung ein, kann Business Trade nach Ansetzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Tritt Business Trade zurück, schuldet der Kunde die Entschädigung nach AGB Ziff. 10.3. Bis zum Zahlungseingang beginnt keine Produktion und läuft keine Lieferfrist.

§ 4Produktion, Liefertermin und Transportlaufzeit

  1. Ein Wunschliefertermin ist unverbindlich, bis die erforderliche erste Zahlung gutgeschrieben und der Termin nach Prüfung der Produktions- und Transportkapazität in Textform bestätigt wurde.

  2. Produktion, Transport und Zustellung dauern zusammen ab gutgeschriebenem Zahlungseingang in der Regel 4–6 Wochen. Das ist eine Regellaufzeit und keine garantierte Höchstfrist.

  3. Verzögerungen durch Transportstörungen, Grenzabwicklung, behördliche Kontrollen oder andere von Business Trade nicht zu vertretende Umstände verlängern die Frist angemessen. Business Trade informiert über erkennbare wesentliche Verzögerungen.

§ 5Änderungen, Mengenreduktion und Stornierung

  1. Nach Auftragsbestätigung ist der Saisonauftrag verbindlich. Änderungen, Mengenreduktionen oder Stornierungen bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung von Business Trade in Textform.

  2. Bei einer einvernehmlichen Änderung oder Aufhebung werden nachweislich bereits produzierte, nicht stornierbar beschaffte oder konkret dem Auftrag zugeordnete unvermeidbare Kosten berücksichtigt.

  3. Soweit Standardware ohne wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil anderweitig verwertet werden kann, werden erzielte Nettoerlöse und ersparte Kosten angemessen angerechnet. Für einen Ausstieg ohne Einigung gilt die Entschädigung nach AGB Ziff. 10.3 – für beide Seiten gleich.

§ 6Zahlungsschwierigkeiten und Kulanz

  1. Gerät der Kunde vor Lieferung in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten, informiert er Business Trade möglichst frühzeitig und legt auf Verlangen angemessene Nachweise vor.

  2. Business Trade kann insbesondere Teilmengen, eine Lieferverschiebung, einen Zahlungsplan oder eine Stundung prüfen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Kulanzmassnahme besteht nicht; bereits objektiv gebundene Mengen und Kosten bleiben zu berücksichtigen.

§ 7Ergänzende Regeln

  1. Für Prüfung, Mängel, Gewährleistung, Zahlungsverzug, Gefahr, Eigentumsvorbehalt, Haftung, höhere Gewalt, Datenschutz, Textform, anwendbares Recht und Gerichtsstand gelten ergänzend die im Bestellformular bezeichneten AGB.

–Änderungen gegenüber den früheren Fassungen

Massgebend ist immer der Vertragstext oben. Die nachstehenden Verzeichnisse halten fest, was sich von Fassung zu Fassung geändert hat, und dienen allein der Nachvollziehbarkeit.

Von Version 6.0 auf 6.1

  • § 3 Ziff. 3 – Der Satz, wonach beiden Seiten keine Kosten entstehen, solange weder produziert noch beschafft wurde, ist ersetzt: Tritt Business Trade zurück, gilt die Entschädigung nach AGB Ziff. 10.3.
  • § 5 Ziff. 3 – «Es wird keine pauschale Vertragsstrafe erhoben» ist ersetzt durch den Verweis auf die Entschädigung nach AGB Ziff. 10.3, für beide Seiten gleich.

Von Version 5.0 auf 6.0

  • § 3 Ziff. 1 – Bisher stand hier «Massgebend sind Preis und Zahlungsplan des individuellen Angebots» – also keine Frist. Neu: 70 % innert 10 Tagen nach Auftragsbestätigung, 30 % innert 30 Tagen nach Erhalt.
  • § 3 Ziff. 2 – Der Satz zum Produktionsbeginn steht jetzt vollständig in Ziffer 2 statt verteilt auf Ziffer 1 und 2. Inhalt unverändert.
  • § 4 Ziff. 2 – Eine Frist statt zwei. Bisher standen 3–4 Wochen für den Transport und 4–6 Wochen insgesamt nebeneinander; mit der Produktion ging das rechnerisch nicht auf. Neu gilt eine einzige Angabe: 4–6 Wochen ab gutgeschriebenem Zahlungseingang bis zur Zustellung.

Diese Fassung ändert ausschliesslich die Zahlungsfristen und die Angabe der Lieferfrist. Wortlaut, Reihenfolge und Nummerierung aller übrigen Bestimmungen sind unverändert.

Zum Herunterladen und Ausdrucken. Diese Bedingungen erhalten Sie zusammen mit dem Angebot auch als PDF. Sie können diese Seite jederzeit ausdrucken oder als PDF speichern – im Browser über Datei, Drucken.

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