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Rechtliche Information

Besondere Vertragsbedingungen 5-Jahres-Modelle

Für die Modelle FLEX, PLUS und FIX – im Geschäftsverkehr mit Fachhandel, Imkervereinen und Imkereibetrieben.

Version 6.4 · Stand 7. Oktober 2026

Wofür diese Bedingungen gelten

Diese Bedingungen ergänzen die AGB ausschliesslich für die Modelle FLEX, PLUS und FIX. Wirtschaftlich besonders wichtige Punkte – Gesamtmenge, Preisgarantie, Produktionsstart nach Zahlung, Preisgleitung, Härtefall und Gerichtsstand – werden im Bestellformular nochmals hervorgehoben.

Sie ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei Widersprüchen gehen sie den AGB vor, die Auftragsbestätigung geht beiden vor.

Worauf wir Sie besonders hinweisen Diese Punkte weichen vom gesetzlichen Normalfall ab. Wir stellen sie deshalb voran, statt sie im Text mitlaufen zu lassen – und lassen sie im Bestellformular einzeln bestätigen.
  • Vorauszahlung vor Produktionsbeginn: FLEX 70 % der ersten Jahreslieferung – für die späteren Jahreslieferungen keine Vorauszahlung –, PLUS 50 %, FIX 100 % des Gesamtwarenwerts, je innert 10 Tagen nach der Auftragsbestätigung (§ 7).
  • Bindung über 5 Jahre mit einer Mindestabnahme von 70 % der Planmenge je Vertragsjahr (§ 3).
  • Preisanpassung ist möglich, begrenzt auf 6 % je Anpassung und 12 % über die Laufzeit, in beide Richtungen, mit 60 Tagen Vorankündigung (§ 5 und § 6).
  • Rügefrist mit Genehmigungsfiktion: 10 Arbeitstage ab Erhalt beziehungsweise ab Entdeckung. Diese Frist ist länger als die gesetzliche Anzeigefrist, dafür gilt die Lieferung nach ihrem Ablauf als genehmigt. Eine E-Mail genügt (§ 9).
  • Mengenstufenkorrektur: Endet der Vertrag, bevor die vereinbarte Gesamtmenge erreicht ist, wird der Mengenpreis auf jene Preisstufe korrigiert, die für die tatsächlich bezogene Menge gegolten hätte (§ 10). Das ist keine Vertragsstrafe, führt aber zu einer Nachbelastung.
  • Gebundene Mengen: Mengen, die bereits produziert oder nicht mehr stornierbar beschafft sind, bleiben abnahme- und zahlungspflichtig (§ 3 und § 11).
  • Eigentumsvorbehalt: Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Business Trade GmbH. Verkaufen Sie sie weiter, wird die Forderung gegen Ihren Abnehmer bereits jetzt an uns abgetreten (§ 8).
  • Im Konkursfall ist eine geleistete Vorauszahlung nicht gesondert gesichert; ein Rückforderungsanspruch fiele in die dritte Konkursklasse.
  • Ausstieg nach Lieferbeginn: Wir beschaffen und produzieren im Voraus. Wer nach der ersten Lieferung aussteigt, nimmt bei FLEX noch die nächste, bei PLUS die nächsten zwei Jahreslieferungen ab; bei PLUS bleibt ein Restguthaben bis höchstens 25 % des Werts der nicht mehr gelieferten Menge bei uns. FIX ist fix (§ 10 Ziff. 5).
  • Entschädigung vor der ersten Lieferung: Steigt eine Seite ohne Einigung aus oder bleibt die erste Zahlung trotz Nachfrist aus, sind 10 % des Gesamtwarenwerts geschuldet, mindestens CHF 500, höchstens 25 % – für beide Seiten gleich (AGB Ziff. 10.3).

§ 1Vertragsparteien, B2B-Zweck und Vertragsbestandteile

  1. Der Vertrag wird zwischen der Business Trade GmbH und dem im Bestellformular bezeichneten Kunden geschlossen.

  2. Wer welches Modell abschliessen kann. FLEX, PLUS und FIX werden ausschliesslich Unternehmen, Betrieben, Händlern und Vereinen angeboten. Sie setzen eine Mengen- und Abnahmeplanung über 5 Jahre voraus, die auf einen gewerblichen Betrieb zugeschnitten ist; PLUS und FIX zudem eine Vorauszahlung von 50 % beziehungsweise 100 % des Gesamtwarenwerts. Eine Bestellung eines 5-Jahres-Modells durch eine Konsumentin oder einen Konsumenten im Sinne des Gesetzes nehmen wir nicht entgegen. Privatpersonen steht die Saisonbestellung nach den AGB und den SBB offen.

  3. Stellt sich nachträglich heraus, dass ein Vertrag mit einer Konsumentin oder einem Konsumenten im Sinne des Gesetzes zustande gekommen ist, so gehen die zwingenden Bestimmungen des schweizerischen Konsumentenschutzes vor; insbesondere bleibt es bei der Anzeigefrist nach Art. 201 OR, bei der zweijährigen Verjährung nach Art. 210 Abs. 1 und 4 OR und bei den gesetzlichen Gerichtsständen nach Art. 32 ZPO. Die Bindung über 5 Jahre und die Mengenstufenkorrektur nach § 10 sind in diesem Fall nicht anwendbar; der Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Vertragsjahres in Textform beendet werden. Geschuldet bleiben die bis dahin gelieferten Mengen und bereits objektiv gebundene Mengen nach § 3 Ziff. 5.

  4. Vertragsbestandteile sind in folgender Rangfolge: (1) Auftragsbestätigung bzw. beidseitig bestätigtes Bestellformular, (2) ausdrücklich bestätigte Nebenabreden, (3) diese Besonderen Vertragsbedingungen (BVB), (4) die im Vertrag bezeichnete AGB-Fassung, (5) die Modellinformation. Preis, Artikel, Ausführung, Gesamtmenge und gewähltes Modell ergeben sich aus dem individuellen Vertrag.

§ 2Laufzeit, Gesamtmenge und Mengenpreisstufe

  1. Die reguläre Laufzeit beträgt 5 Jahre ab dem bestätigten Vertragsbeginn, vorbehaltlich einer wirksam vereinbarten Verlängerung. Das Flex-Jahr nach § 3 Ziff. 2 verlängert die Laufzeit nicht.

  2. Verbindlich ist grundsätzlich die Gesamtmenge über die Laufzeit. Die Jahresmengen sind Planmengen. Die vereinbarte Gesamtmenge bestimmt von Beginn an die Mengenpreisstufe. Die bei Vertragsschluss geltenden Mengenstufen werden dem Vertrag beigelegt und bleiben für die ganze Laufzeit massgebend, auch wenn sich die Preisliste später ändert. Sie sind die Grundlage einer Korrektur oder Besserstellung nach § 10.

  3. Die Regelung über Härtefall, einvernehmliche Aufhebung und wichtige Gründe nach § 11 bleibt vorbehalten.

§ 3Jahresabrufe, Flexibilität und rollierende Planung

  1. Die Ware wird in planbaren Teilmengen, grundsätzlich jährlich, abgerufen. Nach Absprache darf die Jahresmenge um bis zu 30 % von der Planmenge nach oben oder unten abweichen, soweit dadurch Produktion, Lager und Logistik nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Je Vertragsjahr sind damit mindestens 70 % der Planmenge abzurufen.

  2. Flex-Jahr. Einmal während der Laufzeit kann der Kunde ein Flex-Jahr beantragen und die Jahreslieferung ganz oder teilweise in ein späteres Vertragsjahr verschieben. Für das Flex-Jahr entfällt die Untergrenze nach Ziff. 1. Die verschobene Menge wird auf die verbleibenden Vertragsjahre verteilt und darf dort die Obergrenze von 30 % über der Planmenge überschreiten. Gesamtmenge, Preisstufe und Laufzeit bleiben unverändert; die Laufzeit verlängert sich nicht. Das Flex-Jahr kann längstens für das vorletzte Vertragsjahr beantragt werden, damit für die Nachholung mindestens ein Vertragsjahr bleibt.

  3. Der Kunde teilt den Abrufplan für die folgende Saison möglichst bis 30. Juni des Vorjahres mit. Abweichungen und normale Verschiebungen sollen möglichst mindestens 60 Tage vor dem geplanten Liefertermin gemeldet werden. Die strengere 3-Monats-Frist nach § 11 gilt für Härtefallanträge bzw. eine beantragte vorzeitige Vertragsänderung.

  4. Ein Wechsel zwischen Artikeln derselben Produktgruppe ist möglich, wenn Verfügbarkeit, technische Eignung und wirtschaftlicher Gegenwert passen und Business Trade zustimmt.

  5. Business Trade plant Material, Produktion und Lager rollierend mit einem Horizont von bis zu ungefähr 24 Monaten. Als objektiv gebunden gelten nur Mengen oder Kosten, die nachweislich fertig produziert, nicht mehr stornierbar bestellt, bereits in Produktion gegeben oder aufgrund konkreter, diesem Vertrag zuordenbarer Verpflichtungen nicht mehr ohne wirtschaftlichen Nachteil abwendbar sind.

§ 4Preisbestandteile und Referenzwerte

  1. Der vereinbarte Preis wird im Angebot bzw. Vertrag nachvollziehbar ausgewiesen. Für die Preisgarantie wird zwischen Produktpreis, Transportanteil sowie gesetzlich verursachten Steuern oder unmittelbar lieferbezogenen Abgaben unterschieden.

  2. Der Produktpreis umfasst die bei Vertragsabschluss kalkulierten direkt produktbezogenen Kosten, insbesondere Material, Fertigung, produktbezogene Verpackung und direkt zurechenbare Beschaffungs- bzw. Wechselkurseffekte, sowie die kalkulierte Marge. Der Transportanteil wird separat als Referenz ausgewiesen, soweit er Bestandteil des Gesamtpreises ist.

§ 5Produktpreisgarantie und Preisgleitung FLEX / PLUS

  1. FLEX: Der Produktpreis ist für die ersten zwei Vertragsjahre garantiert. PLUS: Der Produktpreis ist für die ersten drei Vertragsjahre garantiert. FIX: Der Produktpreis ist für die volle 5-jährige Laufzeit garantiert und wird weder nach oben noch nach unten kostenbedingt angepasst.

  2. Nach Ablauf der Garantiezeit kann bei FLEX und PLUS höchstens einmal pro Kalenderjahr, jeweils mit der Jahrespreisliste, eine Produktpreisanpassung geprüft werden. Referenz ist die bei Vertragsschluss dokumentierte direkte Produktkostenbasis je Einheit bzw. nach einer wirksamen Anpassung die zuletzt zugrunde gelegte Kostenbasis.

  3. Die Veränderung wird nach derselben Kostenstruktur berechnet: Veränderung V = (neue direkte Produktkostenbasis – Referenzkostenbasis) / Referenzkostenbasis × 100. Der Produktpreis verändert sich um denselben Frankenbetrag je Einheit, um den sich die Referenzkostenbasis verändert hat; ein zusätzlicher Margenaufschlag erfolgt nicht. Der angepasste Produktpreis wird kaufmännisch auf einen Rappen gerundet.

  4. Obergrenzen. Eine einzelne Anpassung beträgt höchstens 6 % gegenüber dem zuletzt geltenden Produktpreis. Über die gesamte Vertragslaufzeit beträgt die Summe aller Anpassungen höchstens 12 % gegenüber dem Produktpreis bei Vertragsschluss. Beide Grenzen gelten in beide Richtungen. Kostenveränderungen, die darüber hinausgehen, trägt Business Trade; sie können in späteren Vertragsjahren nicht nachgeholt werden.

  5. Bagatellgrenze. Ergibt die Berechnung eine Preisänderung von weniger als 1 %, unterbleibt die Anpassung für dieses Vertragsjahr. Der Betrag wird nicht vorgetragen.

  6. Symmetrie. Sinkt die Referenzkostenbasis, wird der Produktpreis nach derselben Formel, zum selben Stichtag und ohne gesonderte Aufforderung des Kunden gesenkt. Die Anpassung nach unten steht nicht im Ermessen von Business Trade.

  7. Umfang. Erfasst sind ausschliesslich die direkt produktbezogenen Kosten nach § 4 Ziff. 2, insbesondere Einkaufspreis und Wechselkurs. Der Transportanteil und gesetzliche Steuern oder Abgaben sind nicht Gegenstand dieser Preisgleitung; für sie gilt ausschliesslich § 6. Eine doppelte Berücksichtigung derselben Kostenveränderung nach § 5 und § 6 ist ausgeschlossen.

  8. Bei PLUS betrifft eine Anpassung ausschliesslich den zu diesem Zeitpunkt noch nicht durch die 50-%-Vorauszahlung gedeckten Produktpreisanteil. Die Vorauszahlung wird anteilig auf die vereinbarten Lieferungen bzw. deren Warenwert angerechnet.

  9. Jede Anpassung wird mindestens 60 Tage vor der betroffenen Lieferung in Textform angekündigt und nachvollziehbar belegt, z. B. durch Lieferantenbestätigung, vergleichbare Angebote/Rechnungen oder eine Bestätigung eines Treuhänders. Geschäftsgeheimnisse Dritter dürfen geschwärzt werden, sofern die Berechnung prüfbar bleibt. Rückwirkende Anpassungen sind ausgeschlossen.

  10. Aussergewöhnliche Kostenereignisse. Erhöht sich die Referenzkostenbasis um mehr als 25 % durch ein bei Vertragsschluss nicht vorhersehbares aussergewöhnliches Ereignis – insbesondere Wegfall einer Bezugsquelle, staatliche Ein- oder Ausfuhrbeschränkung, eine nicht bereits von § 6 erfasste Abgabe oder einen Sprung des massgebenden Wechselkurses –, nehmen die Parteien auf Verlangen einer Partei innert 30 Tagen Verhandlungen über die noch nicht produzierten und noch nicht bezahlten Jahreslieferungen auf. Kommt innert weiterer 30 Tage keine Einigung zustande, kann jede Partei diese Jahreslieferungen mit einer Frist von drei Monaten in Textform beenden, ohne Schadenersatzpflicht. Bereits geleistete Zahlungen für nicht gelieferte Ware werden innert 30 Tagen zurückerstattet. Bereits bestätigte, bezahlte oder produzierte Lieferungen bleiben unberührt.

§ 6Transportanteil und gesetzliche Änderungen

  1. Diese Regel gilt für alle drei Modelle, auch für FIX. Die Produktpreisgarantie nach § 5 betrifft ausschliesslich den Produktpreis nach § 4 Ziff. 2; der Transportanteil ist davon nicht erfasst.

  2. Der im Angebot bezeichnete Transportanteil dient als Referenz. Verändert sich der vergleichbare tatsächliche Transportaufwand um mehr als 10 %, wird nur der Anteil oberhalb bzw. unterhalb dieser 10-%-Schwelle angepasst; die Regel gilt in beide Richtungen. Die ersten 10 % trägt in beiden Richtungen Business Trade. Eine Anpassung wird belegt und höchstens einmal pro Kalenderjahr, mindestens 60 Tage vor der betroffenen Lieferung, in Textform mitgeteilt. Rückwirkende Anpassungen sind ausgeschlossen.

  3. Änderungen gesetzlicher Mehrwertsteuer oder neu eingeführter, unmittelbar auf die Lieferung anfallender gesetzlicher Abgaben werden ohne zusätzliche Marge entsprechend der gesetzlichen Belastung berücksichtigt. Diese Regel ist keine Produktpreisgleitung.

§ 7Zahlung, erste Produktionsfreigabe und Guthaben

  1. Bei Vertragsschluss ist keine Zahlung geschuldet. Soweit im Bestellformular, im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts anderes ausdrücklich bestätigt ist, gilt: die erste Zahlung ist innert 10 Tagen nach Auftragsbestätigung fällig, der Restbetrag innert 30 Tagen nach Erhalt der Ware. Die erstmalige Produktion beginnt erst nach gutgeschriebenem Eingang der ersten Zahlung. Vorher besteht keine Pflicht zur Produktionsaufnahme oder verbindlichen Produktionskapazitätsreservierung.

  2. FLEX: Die erste Zahlung beträgt 70 % des Rechnungsbetrags der ersten Jahreslieferung, fällig innert 10 Tagen nach Auftragsbestätigung und vor erstmaliger Produktionsfreigabe; die restlichen 30 % sind innert 30 Tagen nach Erhalt der Ware fällig. Für die weiteren Jahreslieferungen ist keine Vorauszahlung geschuldet: Der volle Rechnungsbetrag der jeweiligen Jahreslieferung ist innert 30 Tagen nach Erhalt der Ware fällig.

  3. PLUS: 50 % des vereinbarten Gesamtwarenwerts sind innert 10 Tagen nach Auftragsbestätigung vorauszubezahlen. Dieser Betrag wird als Vertragsguthaben geführt und deckt die Lieferungen des ersten Vertragsjahres. Der Restbetrag verteilt sich nach Warenwert auf die Lieferungen ab dem zweiten Vertragsjahr und ist je innert 30 Tagen nach Erhalt der Ware fällig. Übersteigt der Warenwert der im ersten Vertragsjahr gelieferten Ware die Vorauszahlung, ist der Mehrbetrag innert 30 Tagen nach Erhalt fällig.

  4. FIX: 100 % des vereinbarten Gesamtwarenwerts sind innert 10 Tagen nach Auftragsbestätigung vorauszubezahlen. Die Vorauszahlung ist die Voraussetzung für die erstmalige Produktionsfreigabe; nach ihrem Eingang ist über die gesamte Laufzeit nichts mehr offen.

  5. Vorauszahlungsrabatt. Für die Vorauszahlung gewährt Business Trade einen Rabatt auf den Gesamtwarenwert: 2 % bei PLUS für die Vorauszahlung von 50 %, 4 % bei FIX für die vollständige Vorauszahlung. Der Rabatt wird auf der Rechnung als eigene Position ausgewiesen und vermindert den Endpreis; die Mehrwertsteuer wird aus dem verminderten Endpreis herausgerechnet. Der Rabatt entfällt, wenn die Vorauszahlung nicht innert 10 Tagen nach Auftragsbestätigung vollständig gutgeschrieben ist. Eine Mengenstufenkorrektur nach § 10 bleibt vorbehalten; der Rabatt selbst bleibt in diesem Fall bestehen, weil die Vorauszahlung bereits erbracht wurde.

  6. Ausbleibende erste Zahlung. Geht die erste Zahlung nicht innert 20 Tagen nach der Auftragsbestätigung ein, kann Business Trade nach Ansetzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Tritt Business Trade zurück, schuldet der Kunde die Entschädigung nach AGB Ziff. 10.3; massgebend ist der vereinbarte Gesamtwarenwert. Bis zum Zahlungseingang beginnt keine Produktion und läuft keine Lieferfrist. Bleibt die Zahlung für eine spätere Jahreslieferung aus, kann Business Trade diese Jahreslieferung nach Ansetzung einer Nachfrist zurückstellen; die übrigen Vertragsjahre bleiben bestehen, soweit nicht aus wichtigem Grund gekündigt wird. Erklärt der Kunde, keine weiteren Lieferungen abzunehmen, gilt § 10 Ziff. 5.

  7. Business Trade führt Vorauszahlungen nachvollziehbar dem Vertrag zu und stellt auf Verlangen eine Übersicht über Guthaben, gelieferte und offene Mengen bereit.

  8. Die Zahlungsfristen dieses Paragraphen sind Verfalltage. Mit deren Ablauf kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Ab Verzugseintritt ist ein Verzugszins von 5 % pro Jahr geschuldet (Art. 104 Abs. 1 OR), soweit keine wirksame Stundung oder zwingendes Recht entgegensteht. Für die zweite und jede weitere Mahnung wird eine Mahngebühr von CHF 20 erhoben; ein weitergehender Verzugsschaden bleibt vorbehalten (Art. 106 OR).

  9. Treuebonus. Hat der Kunde bis zum Ende der Laufzeit die vereinbarte Gesamtmenge abgenommen und steht keine Rechnung offen, schreibt Business Trade ihm nach Ende des Vertrags einen Treuebonus von 2 % des Gesamtwarenwerts dieses Vertrags gut. Massgebend ist der Warenwert der vereinbarten Gesamtmenge des 5-Jahres-Modells; Saisonbestellungen und andere Aufträge ausserhalb dieses Vertrags zählen nicht mit. Als Ende des Vertrags gilt die Schlussabrechnung nach § 10 oder, wenn keine zu erstellen ist, die vollständige Bezahlung der letzten Jahreslieferung. Der Bonus wird als Guthaben gewährt. Es ist innert 24 Monaten ab diesem Zeitpunkt auf das ganze Sortiment einlösbar und wird je Rechnung bis höchstens 10 % des Rechnungsbetrags angerechnet; ein Restbetrag bleibt bis zum Ablauf dieser Frist bestehen. Das Guthaben ist nicht übertragbar, wird nicht verzinst und nicht in bar ausbezahlt. Eine Mengenstufenkorrektur nach § 10 geht dem Bonus vor: Wird die Gesamtmenge nicht erreicht, entsteht kein Anspruch.

§ 8Produktion, Liefertermin, Transportlaufzeit, Gefahr und Eigentum

  1. Ein Wunsch- oder Planliefertermin ist unverbindlich, bis die erforderliche erste Zahlung gutgeschrieben und der Termin nach Prüfung der Produktions- und Transportkapazität in Textform bestätigt wurde. Ein verspäteter Zahlungseingang kann den frühestmöglichen Termin entsprechend verschieben und begründet im dadurch verursachten Umfang keinen Lieferverzug von Business Trade.

  2. Produktion, Transport und Zustellung dauern zusammen ab gutgeschriebenem Zahlungseingang in der Regel 4–6 Wochen. Das ist eine Regellaufzeit und keine garantierte Höchstfrist.

  3. Verzögerungen durch Transportstörungen, Grenzabwicklung, behördliche Kontrollen oder andere von Business Trade nicht zu vertretende Umstände verlängern die Frist angemessen. Business Trade informiert den Kunden über erkennbare wesentliche Verzögerungen und nennt nach Möglichkeit einen aktualisierten Termin.

  4. Wird ein verbindlich bestätigter Liefertermin aus von Business Trade zu vertretenden Gründen wesentlich überschritten, kann der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen. Nach erfolglosem Ablauf bleiben die gesetzlichen Rechte für die betroffene Teilleistung vorbehalten.

  5. Die Gefahr geht mit Übergabe an den Kunden oder die von ihm bezeichnete Empfangsperson über, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

  6. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem betreffenden Vertrag Eigentum von Business Trade (Eigentumsvorbehalt, Art. 715 ZGB). Der Kunde ermächtigt Business Trade, den Eigentumsvorbehalt im Register am jeweiligen Wohnsitz oder Sitz des Kunden eintragen zu lassen, wirkt an der Eintragung mit und zeigt einen Wechsel des Wohnsitzes oder Sitzes unverzüglich an, solange eine Eintragung besteht. Die Kosten der Eintragung trägt Business Trade. Eine Eintragung erfolgt in der Regel erst, wenn der offene Betrag CHF 10’000 übersteigt.

    Veräussert der Kunde die Ware vor vollständiger Bezahlung weiter, so tritt er die daraus entstehende Forderung gegen seinen Abnehmer bereits jetzt im Umfang der noch offenen Forderung an Business Trade ab. Er bleibt zur Einziehung befugt, solange er seinen Zahlungspflichten nachkommt.

§ 9Prüfung, Mängel und Nacherfüllung

  1. Der Kunde prüft die Ware nach Erhalt. Offene Mängel sind innert 10 Arbeitstagen nach Erhalt, verdeckte Mängel innert 10 Arbeitstagen nach Entdeckung in Textform zu rügen. Unterbleibt die Rüge innerhalb dieser Frist, gilt die Lieferung in diesem Umfang als genehmigt. Diese Frist ist länger als die gesetzliche Anzeigefrist nach Art. 201 OR; Business Trade verzichtet insoweit auf die sofortige Anzeige. Gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten gilt die Genehmigungsfiktion nicht; es bleibt bei Art. 201 OR. Gesetzlich nicht wirksam abdingbare Rechte bleiben vorbehalten.

  2. Bei berechtigter Mängelrüge erhält Business Trade grundsätzlich Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Ist Nacherfüllung unmöglich, unzumutbar oder nach angemessenem Versuch erfolglos, bleiben die nach Schweizer Recht bestehenden und nicht wirksam ausgeschlossenen Rechte des Kunden vorbehalten; eine Gutschrift kann einvernehmlich vereinbart werden.

  3. Ansprüche aus Sachmängeln verjähren zwei Jahre ab Ablieferung (Art. 210 Abs. 1 OR). Eine Verkürzung dieser Frist wird nicht vereinbart.

  4. Übliche natürliche Abweichungen bei Holz in Farbe, Maserung, Struktur und Astbild sind kein Mangel, sofern Funktion, vereinbarte Masse und zugesicherte Qualität nicht beeinträchtigt sind.

§ 10Nichterreichen oder Überschreiten der Gesamtmenge

  1. Zeichnet sich ab, dass die Gesamtmenge nicht erreicht wird, suchen die Parteien zuerst eine sachgerechte Lösung, insbesondere Verlängerung, Flex-Jahr, Mengenverschiebung oder Artikelwechsel innerhalb derselben Produktgruppe.

  2. Kommt keine Lösung zustande, kann nach Ende der vereinbarten Abwicklungsfrist der gewährte Mengenpreis auf jene Mengenstufe korrigiert werden, die für die tatsächlich bezogene Gesamtmenge im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegolten hätte. Die Korrektur ist keine Vertragsstrafe.

  3. Erreicht der Kunde durch Mehrbezug eine bessere Mengenstufe, wird dieselbe Logik zu seinen Gunsten angewendet.

  4. Bei PLUS und FIX werden nach der Schlussabrechnung unbestrittene positive Vertragsguthaben für weder gelieferte noch objektiv gebundene Mengen innert 30 Tagen zurückbezahlt oder gutgeschrieben, soweit keine wirksam vereinbarte anderweitige Verwendung erfolgt. Mengenstufenkorrektur und nachweisbare nicht vermeidbare, dem Vertrag zurechenbare Kosten bleiben vorbehalten.

  5. Ausstieg nach Beginn der Lieferungen. Business Trade beschafft und produziert für die Jahreslieferungen im Voraus. Erklärt der Kunde nach der ersten Lieferung, dass er keine weiteren Lieferungen abnimmt, und kommt keine Lösung nach Ziff. 1 zustande, gilt:

    a) FLEX: Die nächste fällige Jahreslieferung ist noch abzunehmen und nach § 7 zu bezahlen; danach endet der Vertrag.

    b) PLUS: Die nächsten zwei fälligen Jahreslieferungen sind noch abzunehmen; danach endet der Vertrag. In der Schlussabrechnung werden alle gelieferten Mengen, korrigiert nach Ziff. 2, mit der Vorauszahlung und den bezahlten Rechnungen verrechnet. Ein Fehlbetrag ist innert 30 Tagen zu bezahlen. Ein verbleibendes Guthaben steht abweichend von Ziff. 4 Business Trade zu, höchstens jedoch bis 25 % des Warenwerts der Menge, die wegen des Ausstiegs nicht mehr geliefert wird; ein darüber hinausgehender Betrag wird innert 30 Tagen zurückbezahlt.

    c) FIX: Die Gesamtmenge ist bezahlt; ein einseitiger Ausstieg ist ausgeschlossen. Die Jahreslieferungen erfolgen wie vereinbart; auf Wunsch des Kunden werden sie im Rahmen von § 3 verschoben oder gestreckt.

    d) Fällt das reguläre Vertragsende in diesen Zeitraum, gilt es. Die Abnahme der Lieferungen nach a) und b) verlängert den Vertrag nicht.

    e) Die Korrektur der Mengenpreisstufe nach Ziff. 2 erfolgt mit der letzten Lieferung, ohne Abwarten der Abwicklungsfrist. Nimmt der Kunde eine Lieferung nach a) oder b) nicht ab, bleibt ihr Preis geschuldet.

    f) Vor der ersten Lieferung gilt AGB Ziff. 10.3; § 11 und eine einvernehmliche Lösung gehen in jedem Fall vor.

§ 11Härtefall, Sanierung und einvernehmliche vorzeitige Beendigung

  1. Kann der Kunde wegen wesentlicher wirtschaftlicher oder betrieblicher Veränderungen voraussichtlich nicht vertragsgemäss erfüllen, informiert er Business Trade bei vorhersehbaren Umständen grundsätzlich mindestens drei Monate vor der nächsten vorgesehenen Lieferung, bei unvorhersehbaren Umständen unverzüglich nach Kenntnis.

  2. Der Kunde legt auf Verlangen nur angemessen erforderliche Nachweise vor, z. B. Zwischenzahlen, Liquiditätsplanung, erheblicher Umsatzrückgang, Verlust eines Grosskunden, Treuhänderbestätigung, Betriebsreduktion oder Geschäftsaufgabe. Bei krankheitsbedingten Ursachen genügt grundsätzlich der Nachweis der betrieblichen Auswirkung; detaillierte Gesundheitsdaten werden nicht verlangt, soweit sie für die Entscheidung nicht zwingend erforderlich sind. Nicht erforderliche vertrauliche Angaben dürfen geschwärzt werden.

  3. Business Trade prüft mit dem Kunden insbesondere Verschiebung, Teilmengen, Flex-Jahr, Produktwechsel, Ratenzahlung, Stundung, befristete Lieferung mit späterer Zahlung, Laufzeitverlängerung oder einvernehmliche Teil- bzw. Gesamtaufhebung. Ein Anspruch auf eine bestimmte Kulanzmassnahme besteht nicht.

  4. Objektiv gebundene Mengen nach § 3 bleiben grundsätzlich abnahme- und zahlungspflichtig. Business Trade trifft bei einer Aufhebungsabrechnung angemessene schadensmindernde Massnahmen; zumutbare Nettoerlöse aus anderweitiger Verwertung und ersparte Kosten werden angerechnet, damit keine Doppelentschädigung entsteht.

  5. Bei verspäteter Mitteilung bleibt die unmittelbar bevorstehende bereits gebundene Lieferung grundsätzlich geschuldet. Über spätere, noch nicht gebundene Perioden kann eine neue Vereinbarung getroffen werden.

  6. Ein günstigeres Konkurrenzangebot allein begründet kein automatisches Kündigungsrecht. Business Trade kann dennoch eine wirtschaftlich sinnvolle Anpassung prüfen.

  7. Bei PLUS/FIX bestimmt eine schriftlich bestätigte Aufhebungsvereinbarung die Abrechnung des Vertragsguthabens. Unbestrittene Vorauszahlungsreste für nicht gelieferte und nicht gebundene Mengen werden nach Abrechnung innert 30 Tagen zurückbezahlt oder gutgeschrieben. Mengenstufenkorrekturen und nachgewiesene nicht vermeidbare Kosten bleiben vorbehalten.

  8. Verschlechtert sich die Zahlungsfähigkeit des Kunden erheblich und wird die Gegenforderung von Business Trade gefährdet, darf Business Trade noch nicht erbrachte Leistungen bis zu einer angemessenen Sicherstellung zurückhalten. Gesetzliche Rechte bleiben vorbehalten.

  9. Jede Stundung, Sonderlieferung, Mengenreduktion oder Aufhebung wird in Textform bestätigt. Das Recht beider Parteien zur ausserordentlichen Beendigung aus wichtigem Grund nach zwingenden oder allgemeinen gesetzlichen Grundsätzen bleibt vorbehalten.

§ 12Höhere Gewalt

  1. Höhere Gewalt liegt vor, wenn ein ausserhalb des zumutbaren Einflussbereichs einer Partei liegendes aussergewöhnliches Ereignis die Leistung trotz angemessener Vorsorge wesentlich verhindert oder verzögert, insbesondere Naturereignis, Krieg, behördliche Massnahme, erhebliche Transportblockade oder vergleichbare Störung.

  2. Die betroffene Partei informiert unverzüglich, legt Ursache und voraussichtliche Dauer soweit möglich dar und trifft zumutbare Schadensminderungsmassnahmen. Bereits fällige Geldforderungen werden dadurch nicht automatisch gestundet.

  3. Dauert die erhebliche Behinderung länger als sechs Monate, suchen die Parteien zuerst eine Anpassung. Ist die Fortsetzung unzumutbar, kann der noch nicht objektiv gebundene künftige Vertragsteil in Textform beendet werden; Vorauszahlungsreste werden nach § 10/§ 11 abgerechnet.

§ 13Aussendienst, Vertragsschluss und Beratung

  1. Aussendienstmitarbeitende und Vertretungen dürfen beraten und Bestellungen aufnehmen. Preisnachlässe, Stundungen, Vertragsaufhebungen und Abweichungen sind nur verbindlich, wenn sie innerhalb der eingeräumten Kompetenz liegen und von Business Trade in Textform bestätigt werden.

  2. Die Unterschrift bzw. elektronische Bestellung des Kunden gilt als Vertragsangebot, sofern sie als verbindliche Bestellung bezeichnet ist. Der Vertrag kommt durch Gegenzeichnung oder separate Auftragsbestätigung einer hierzu berechtigten Person von Business Trade zustande.

  3. Beratung zu Mengenplanung, Sortiment und Lager erfolgt nach bestem Wissen. Die unternehmerische Entscheidung und Bedarfseinschätzung verbleiben beim Kunden.

§ 14Textform, Datenschutz und Übertragung

  1. Textform bedeutet eine dauerhaft reproduzierbare und dem Absender zuordenbare Erklärung, insbesondere E-Mail, Brief oder unterzeichnetes PDF. Eine strengere gesetzliche Form bleibt unberührt.

  2. Operative Abrufe, Fristmitteilungen und Härtefallanträge können in Textform erfolgen. Vertragsänderungen, Stundungen, Mengenreduktionen, Verzicht und Aufhebungen sind nur wirksam, wenn sie von hierzu berechtigten Personen beider Parteien in Textform bestätigt werden.

  3. Für Härtefallnachweise bearbeitet Business Trade nur Daten, die für die Beurteilung angemessen erforderlich sind, vertraulich und zweckgebunden. Eine Vertragsübertragung auf Dritte bedarf der Zustimmung in Textform; bei echter Betriebsnachfolge wird sie nicht ohne sachlichen Grund verweigert.

§ 15Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Teilunwirksamkeit

  1. Es gilt schweizerisches materielles Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

  2. Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschliesslicher Gerichtsstand der Sitz der Business Trade GmbH in Bad Ragaz, Kanton St. Gallen. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.

  3. Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen soweit rechtlich möglich in Kraft. Zwingendes Recht geht vor; die Parteien suchen eine zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.

–Änderungen gegenüber den früheren Fassungen

Massgebend ist immer der Vertragstext oben. Die nachstehenden Verzeichnisse halten fest, was sich von Fassung zu Fassung geändert hat, und dienen allein der Nachvollziehbarkeit. Sie beschreiben jeweils den Stand der betreffenden Fassung, nicht den heutigen.

Von Version 6.3 auf 6.4

  • § 7 Ziff. 6 – Bleibt die erste Zahlung trotz Nachfrist aus und tritt Business Trade zurück, gilt neu die Entschädigung nach AGB Ziff. 10.3 auf dem Gesamtwarenwert (bisher: keine Kosten, solange weder produziert noch beschafft wurde). Bleibt die Zahlung einer späteren Jahreslieferung aus, kann diese zurückgestellt werden; der Ausstieg richtet sich nach § 10 Ziff. 5.
  • § 10 Ziff. 5 – Neu: Ausstieg nach Beginn der Lieferungen. FLEX nimmt noch die nächste, PLUS die nächsten zwei Jahreslieferungen ab; danach Korrektur der Mengenpreisstufe. Bei PLUS bleibt ein verbleibendes Guthaben bis höchstens 25 % des Warenwerts der nicht mehr gelieferten Menge bei Business Trade. FIX: kein einseitiger Ausstieg.

Von Version 6.2 auf 6.3

  • § 7 Ziff. 3 – PLUS: Die Vorauszahlung deckt neu das erste Vertragsjahr; der Restbetrag verteilt sich nach Warenwert auf die Lieferungen ab dem zweiten Vertragsjahr (bisher gleichmässig auf alle Jahreslieferungen). Neu ausdrücklich geregelt: Übersteigt der Warenwert des ersten Vertragsjahres die Vorauszahlung, ist der Mehrbetrag sofort fällig.

Von Version 6.1 auf 6.2

  • § 2 Ziff. 2 – Neu: Die bei Vertragsschluss geltenden Mengenstufen werden dem Vertrag beigelegt. Sie bleiben für die ganze Laufzeit massgebend, auch wenn sich die Preisliste später ändert, und sind die Grundlage einer Korrektur oder Besserstellung nach § 10. Bisher war nirgends festgehalten, welche Stufen bei Vertragsschluss galten.
  • § 7 Ziff. 9 – Klargestellt, woran sich der Treuebonus bemisst: am Warenwert der vereinbarten Gesamtmenge des 5-Jahres-Modells. Saisonbestellungen und andere Aufträge ausserhalb dieses Vertrags zählen nicht mit. Die Frist von 24 Monaten läuft neu ab Ende des Vertrags – das ist die Schlussabrechnung nach § 10 oder, wenn keine zu erstellen ist, die vollständige Bezahlung der letzten Jahreslieferung. Bisher war allein die Schlussabrechnung genannt; bei vollständig abgewickelten Verträgen wird jedoch keine erstellt.

Von Version 6.0 auf 6.1

  • § 1 Ziff. 2 und 3 – Die 5-Jahres-Modelle werden nur noch Unternehmen, Betrieben, Händlern und Vereinen angeboten. FLEX stand bisher auch Privatpersonen offen. Neu eine Auffangregel für den Fall, dass dennoch ein Konsumentenvertrag zustande kommt: Bindung und Mengenstufenkorrektur sind dann nicht anwendbar, der Vertrag kann mit drei Monaten auf ein Vertragsjahresende beendet werden.
  • § 7 Ziff. 2 – FLEX: Für die Jahreslieferungen 2 bis 5 ist keine Vorauszahlung mehr geschuldet; der volle Rechnungsbetrag ist 30 Tage nach Erhalt fällig. Der Jahresabruf als eigener Schritt ist entfallen.
  • § 7 Ziff. 5 – Der Vorauszahlungsrabatt beträgt neu 2 % bei PLUS und 4 % bei FIX; bisher 3 %, nur bei FIX.
  • § 7 Ziff. 8 – Die Zahlungsfristen sind Verfalltage; Verzug tritt ohne Mahnung ein (Art. 102 Abs. 2 OR). Neu eine Mahngebühr von CHF 20 ab der zweiten Mahnung (Art. 106 OR).
  • § 7 Ziff. 9 – Treuebonus: einlösbar innert 24 Monaten statt zwölf, auf das ganze Sortiment statt nur auf eine Folgebestellung, je Rechnung bis höchstens 10 % des Rechnungsbetrags.
  • § 8 Ziff. 6 – Der Eigentumsvorbehalt wird neu tatsächlich vereinbart (Art. 715 ZGB), mit Mitwirkung an der Registereintragung und Vorausabtretung der Weiterverkaufsforderung. Bisher stand nur, dass einer vereinbart werden könne.
  • § 9 Ziff. 1 – Die Rügefrist ist eine verbindliche Frist von 10 Arbeitstagen mit Genehmigungsfiktion; «möglichst» ist gestrichen.
  • § 9 Ziff. 3 – Verjährung zwei Jahre ab Ablieferung (Art. 210 Abs. 1 OR), ohne Vorbehalt einer abweichenden Vereinbarung.
  • Hinweiskasten – ergänzt um Mengenstufenkorrektur, gebundene Mengen und Eigentumsvorbehalt. Die Bezeichnung «verkürzte Rügefrist» war sachlich falsch und ist richtiggestellt: zehn Arbeitstage sind länger als die gesetzliche Anzeigefrist.

Geändert sind § 1, § 7, § 8 und § 9 sowie der Hinweiskasten. Wortlaut, Reihenfolge und Nummerierung aller übrigen Bestimmungen sind unverändert.

Von Version 5.0 auf 6.0

  • § 3 Ziff. 1 – Eine einzige Untergrenze statt zweier. Bisher standen nebeneinander «±30 % Abweichung» (also mindestens 70 %) und «grundsätzlich mindestens 50 % der Planmenge». Neu gilt nur die ±30-%-Regel; die Untergrenze beträgt damit ausdrücklich 70 %.
  • § 3 Ziff. 2 – Das Flex-Jahr verlängert die Laufzeit nicht mehr. Bisher wurden aus 5 Jahren 6. Neu wird die verschobene Menge auf die verbleibenden Vertragsjahre verteilt; Laufzeit, Gesamtmenge und Preisstufe bleiben unverändert. Das Flex-Jahr ist längstens für das vorletzte Vertragsjahr möglich.
  • § 7 Ziff. 9 – Neu: Treuebonus von 2 % des Gesamtwarenwerts bei vollständiger Mengenabnahme und ohne offene Rechnung, als Guthaben für eine Folgebestellung, einlösbar innert zwölf Monaten. Er ersetzt die Gutschriftregel, die bisher nur auf der Website stand und in keinem Vertrag – jene war an den eigenen Listenpreis gekoppelt und hätte jede künftige Preissenkung teuer gemacht.
  • § 6 – Klargestellt: Die Transportregel gilt für alle drei Modelle, auch für FIX. Die Preisgarantie nach § 5 betrifft nur den Produktpreis. Ergänzt: die ersten 10 % trägt in beiden Richtungen die Business Trade GmbH, höchstens eine Anpassung pro Jahr, 60 Tage Vorankündigung in Textform, keine Rückwirkung.
  • § 7 Ziff. 5 – Neu: 3 % Vorauszahlungsrabatt bei FIX, auf der Rechnung separat ausgewiesen. Er entfällt, wenn die Vorauszahlung nicht innert 10 Tagen vollständig eingeht.
  • § 7 Ziff. 6 – Neu: Rücktritt bei ausbleibender erster Zahlung. 20 Tage nach der Auftragsbestätigung, danach Nachfrist und Rücktritt, ohne Kosten für beide Seiten, solange weder produziert noch beschafft wurde. Die Regel stand bisher nur in den AGB und in keinem der besonderen Bedingungen.
  • § 5 – Preisgleitung neu gefasst. Bisher eine Schwelle: bis ±6 % Kostenveränderung keine Anpassung, darüber unbegrenzte Weitergabe. Neu der Deckel, der auf busst.ch seit je steht: höchstens 6 % je Anpassung und höchstens 12 % über die ganze Laufzeit, in beide Richtungen. Ergänzt: Bagatellgrenze 1 %, Rappenrundung, ausdrückliche Symmetrie, Abgrenzung zu § 6 und eine Regel für aussergewöhnliche Kostenereignisse über 25 %.
  • § 7 Ziff. 1 – Bisher: «Die konkrete Zahlungsfrist ergibt sich aus Bestellformular, Angebot oder Auftragsbestätigung» – also keine Frist. Neu: 10 Tage nach Auftragsbestätigung, 30 Tage nach Erhalt, als Grundregel für alle drei Modelle. Neu ausserdem: bei Vertragsschluss keine Zahlung.
  • § 7 Ziff. 2 – FLEX. Statt «innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist» neu «innert 30 Tagen nach Erhalt»; erste Zahlung innert 10 Tagen.
  • § 7 Ziff. 3 – PLUS. Beide Fristen konkret benannt.
  • § 7 Ziff. 4 – FIX. Frist konkret benannt; ergänzt, dass danach über die Laufzeit nichts mehr offen ist.
  • § 8 Ziff. 2 – Eine Frist statt zwei. Bisher standen 3–4 Wochen für den Transport und 4–6 Wochen insgesamt nebeneinander; mit der Produktion ging das rechnerisch nicht auf. Neu gilt eine einzige Angabe: 4–6 Wochen ab gutgeschriebenem Zahlungseingang bis zur Zustellung.

Geändert sind § 3, § 5, § 6 und § 7 sowie die Angabe der Lieferfrist. Wortlaut, Reihenfolge und Nummerierung aller übrigen Bestimmungen sind unverändert.

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